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Wissenswertes

Fahrerflucht und Unfallflucht

Unfallflucht, auch Fahrerflucht genannt, ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Jedes Jahr werden über 500.000 Fälle von Fahrerflucht registriert. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen und haben auch erhebliche versicherungsrechtliche Folgen.

Was gilt als Fahrerflucht?

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne:

  • Die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (Personalien, Versicherung)
  • Eine angemessene Wartezeit am Unfallort einzuhalten
  • Die Polizei zu verständigen

Dies gilt auch bei vermeintlich kleinen Schäden:

  • Parkrempler auf dem Supermarktparkplatz
  • Anstoß an ein geparktes Fahrzeug
  • Beschädigung eines Spiegels beim Vorbeifahren
  • Schäden an Leitplanken oder Verkehrseinrichtungen

Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus! Sie müssen eine angemessene Zeit warten (mindestens 15–30 Minuten) und danach die Polizei verständigen.

Strafen und Konsequenzen

Die strafrechtlichen Folgen der Unfallflucht sind erheblich:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
  • 2 Punkte in Flensburg
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (in der Regel 6–12 Monate Sperrfrist)
  • Eintrag im Führungszeugnis

Zusätzlich drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen:

  • Die Vollkasko kann die Leistung um bis zu 100% kürzen
  • Die Haftpflichtversicherung kann bis zu 5.000 Euro Regress fordern
  • Hochstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse

Was tun als Geschädigter?

Wenn Sie Opfer einer Fahrerflucht geworden sind, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Sofort die Polizei verständigen und Anzeige erstatten
  • Den Schaden umfassend fotografieren
  • Zeugen suchen und deren Kontaktdaten notieren
  • Überwachungskameras in der Nähe prüfen
  • Einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen

Wird der Verursacher ermittelt, zahlt dessen Haftpflichtversicherung den Schaden. Bleibt er unbekannt, können Sie über die eigene Vollkasko (mit Selbstbeteiligung) oder die Verkehrsopferhilfe Ansprüche geltend machen. Bei Personenschäden zahlt die Verkehrsopferhilfe auch ohne Ermittlung des Täters.

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